Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der am 15. Juni 1936 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Oelde e.V.“ 

2. Er hat seinen Sitz in Oelde.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 70376 eingetragen.


§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung von Kunst und Kultur (von heimischem Brauchtum, Sprache und Musik, von Denkmal-, Landschafts-, Natur und Umweltschutz). Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.  

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

Vortragsveranstaltungen für jedermann, 

heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, 

Betrieb eines Heimathauses,

Anlage und Unterhaltung eines Archivs, 

Pflege einer Homepage mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, 

Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, 

Erhaltung und Sammlung alter Urkunden und Geräte, 

Zusammenkünfte, in denen heimatliches Brauchtum, heimatliche Sprache und heimatliches Liedgut gepflegt werden, 

besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, 

die Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen. 


§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   


§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.  

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.  Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

5. Die Mitgliedschaft endet – mit dem Tod des Mitglieds, – durch freiwilligen Austritt, – durch Aus-schluss aus dem Verein – Auflösung der juristischen Person. 

6. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen. 

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 


§ 6 Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand.   


§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 

2. Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. 

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, 

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, 

d) Entgegennahme des Kassenberichtes, 

e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, 

g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 

h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes, 

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.  

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal. 

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  

6. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war. 

7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. 

9. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. 


Blick in die Geiststraße mit dem alten Oelder Amtsgericht (l.): hier wurde 1969 die erste Satzung des Oelder Heimatvereins genehmigt.


10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden, 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) dem Schriftführer, 

d) dem Kassenwart, 

e) bis zu 5 Beisitzern, 

f) dem jeweilige Ortsheimatpfleger im Gebiet des Vereins.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wieder-wahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Mit-glieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. 

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig. 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schriftführer gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitglie-derversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. 

6. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gemäß § 31 a BGB beschränkt. 


§ 9 Ausschüsse 

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsaus-schüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe. 

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend. 


§ 10 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. 


§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit 

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. 

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden. 


§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen

§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung. 

2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung /Wahl verlangt. 

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. 

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbe-sondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 


§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversamm-lung beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Oelde zu, die es nur für steuerbegünstigte, dem § 2 entsprechende Zwecke verwenden darf. Die Sachwerte haben zur treuhänderischen Verwaltung in der Stadt zu verbleiben und sind bei der etwaigen Gründung eines Vereins in Oelde mit ähnlichen Zwecken diesem zur Verfügung zu stellen.

3. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Ge-meinde mitgeteilt werden. 


§ 14 Datenschutz 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO  und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

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Eintragung beim Amtsgericht Münster 

im Vereinsregister  70376

Die Mitgliederversammlung vom 17.11.2021 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. 

Tag der Eintragung: 20.09.2022